Varizellenprävention im
Gesundheitsdienst
Die VZV-Durchseuchung bei Beschäftigten im deutschen
Gesundheitsdienst kann derzeit erst im vierten Lebensjahrzehnt als
abgeschlossen gelten. Deshalb wird, wenn Expositionsmöglichkeiten (1 Stunde
oder länger mit infektiöser Person in einem Raum, face-to-face-Kontakt oder
Haushaltskontakt) bestehen (Indikationen gemäß STIKO Pädiatrie, Onkologie,
Gynäkologie/Geburtshilfe, Intensivmedizin, Betreuung von Immundefizienten)
sowohl zum Personal- (arbeitsmedizinische Indikation) als auch zum
Patientenschutz folgendes Vorgehen empfohlen:
1. Präexpositionelle Prophylaxe
1.1. Bei der Erstuntersuchung bzw. bei
Nachuntersuchungen (falls dies bei der Erstuntersuchung versäumt wurde) werden
Beschäftigte auf Anti-VZV-Antikörper untersucht. Seronegativen Personen ist die
Impfung anzubieten. Maßnahmen hinsichtlich des Verfahrens bei Beschäftigten,
die das Impfangebot ablehnen, können Gegenstand von arbeitsvertraglichen
Regelungen sein.
1.2. Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit
Patienten über die allgemein anerkannten Hygienerichtlinien hinaus sind bei
frisch Geimpften in der Regel nicht zu treffen. Impflinge, die entweder an der
Impfstelle oder generalisiert ein Exanthem mit Hautläsionen (1) entwickeln,
sind als potentielle Überträger anzusehen. (2) (siehe Fußnote 1),
2. Postexpositionelle Prophylaxe (Indikation: 1 Stunde
oder länger mit infektiöser Person in
einem Raum, face-to-face-Kontakt oder Haushaltskontakt) (3)
2.1. Geimpfte Personen oder Personen mit
Varizellen-Anamnese
Geimpfte Beschäftigte oder Beschäftigte
mit einer sicheren Varizellen-Anamnese können als geschützt betrachtet werden
und benötigen daher keine Impfung.
2.2. Personen ohne Varizellen-Anamnese
Beschäftigte mit unklarer oder fehlender
Varizellen-Anamnese sollten auf Anti-VZV-Antikörper getestet werden.
Seropositive Personen gelten als geschützt, während seronegative Personen
geimpft werden sollten (siehe 1). Dabei ist die postexpositionelle
Inkubationsimpfung bis 5 Tage nach dem Kontakt möglich (alternativ: innerhalb von
3 Tagen nach Beginn des Exanthems beim Indexfall). Alternativ kann innerhalb
von 4 Tagen die postexpositonelle Prophylaxe mit VZV-Immunglobulin vorgenommen
werden. Tätigkeitseinschränkungen
hinsichtlich der Arbeit mit Patienten sollten in der Regel 10 Tage nach
Exposition - in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung - ausgesprochen
werden. Sind nach weiteren 10 Tagen keine Anzeichen einer Erkrankung
aufgetreten, kann die Tätigkeit wieder voll aufgenommen werden.
Literatur
Pinkbook:
Varicella, Publikation des NIP (National Institute of Pediatric)
American Academy
of Pediatrics: Varicella Vaccine Update, Committee on Infektious Diseases,
Pediatarics 105 No. 1(2000)
Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO)
am Robert Koch – Institut, Stand: Juli 2002. Epid Bull 28/2002
Update
Redommendations of the Advisory Committee on Immunization Practices (ACIP):
Prevention of Varicella, U.S.Department of Health & Human Services, Atlanta
(1999)
Weibel, R.E.,
Neff, B.J., Kuter, B.J. et al.: Live attenuated varicella vaccine: efficacy
trial in healthy children, N.Engl.J.Med. 310, 1409 - 1415 (1984)
Diaz, P.S., Au,
D., Smith, S.: Lack of transmission of the live attenuated varicella vaccine
virus to immunocompromised children after immunization of their siblings,
Pediatrics 87, 166 - 170 (1991)
Weber, D.J.,
Weigle, K., Rutala, W.A.: Vaccines for Healthcare Workers, in: Vaccines (Hrg. Plotkin,
S.A., Orenstein, W.A.) W.B. Saunders Company, Philadelphia (1999)
Stand: 11.11.2002
Korrespondenzadresse:
DVV Fachausschuss VZV
Sekretariat am Klinikum der FSU Jena
Institut für Virologie und Antivirale Therapie
Winzerlaer Str. 10
07745 Jena
Tel.: 03641-65 73 00
Fax: 03641-65 73 01
1In der medizinischen Literatur sind
allerdings nur drei Fälle (bei 15 Millionen verabreichten Dosen) beobachtet
worden (4, 5, 6). Da in der Regel nur eine geringe Anzahl von Läsionen
auftritt, sollte versucht werden, diese sicher abzudecken. Gelingt dies, dann
ist die weitere Tätigkeit unter der Voraussetzung möglich, dass nur Tätigkeiten
an immunkompetenten Patienten durchgeführt werden (7). Nur die Beschäftigten,
bei denen das Abdecken der Läsionen nicht gelingt, sollten generell von der
Arbeit am Patienten freigestellt werden. Erfahrungsgemäß beträgt dieser
Zeitraum nur wenige Tage.