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Satzung des Fördervereins zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V.
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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein
führt den Namen „Förderverein zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V.“
(2) Er hat
seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Aufgaben
(1) a) Der
Förderverein hat die Aufgabe, die Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der
Viruskrankheiten e.V. bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu
fördern und finanziell zu unterstützen..
b) Insbesondere unterstützt er in Abstimmung mit der DVV
1.
Forschungsarbeiten über Viruskrankheiten,
2.
Felduntersuchungen zur Klärung epidemiologischer und anderer Fragen bei
Viruskrankheiten,
3.
Untersuchungen zur Verbesserung virusdiagnostischer Verfahren oder zur
Entwicklung neuer Untersuchungsmethoden,
4.
Sammlung und Auswertung von Erfahrungen und Berichten,
5.
Unterrichtung und Aufklärung der Öffentlichkeit über neuere Entwicklungen auf
dem Gebiet der Viruserkrankungen.
(2) a) Der
Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Förderverein
ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke
b) Die Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglied
des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist,
die Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
(2) Die
Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Mindestbeitrag. Die Mitgliedschaft endet, wenn der Mindestbeitrag in zwei
aufeinanderfolgenden Jahren nicht gezahlt wird.
(3) Es steht
den Mitgliedern frei, dem Verein laufend oder einmalig höhere Mittel zur
Verfügung zu stellen. Sie können damit Auflagen verbinden sofern diese mit den
satzungsgemäßen Aufgaben des Fördervereins übereinstimmen.
(4) Über die
Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand, über den Ausschluss die
Mitgliederversammlung.
(5) Der
Austritt eines Mitglieds kann unter Einhaltung einer halbjährigen
Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftjahres durch eingeschriebenen Brief erklärt
werden.
§ 4
Spenden von Nichtmitgliedern
Spenden von dritter Seite können entgegengenommen werden. Verwendung und
Zweckbestimmung muss den satzungsgemäßen Aufgaben des Fördervereins entsprechen.
§ 5
Organe
Die Organe des Vereins sind
(1) Die
Mitgliederversammlung
(2) Der
Vorstand
§ 6
Die Mitgliederversammlung
(1) Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf aufgrund eines
Beschlusses des Vorstandes von dem Vorsitzenden des Vorstandes einberufen.
Beantragen mindestens 1/3 der Mitglieder mit schriftlicher Begründung die
Einberufung der Mitgliederversammlung, so ist diese innerhalb von 6 Wochen
einzuberufen.
(2) Der
Vorstand setzt die vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Der
Vorsitzende des Vorstandes veranlasst die Einladung mindestens 4 Wochen
vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes sowie der Tagesordnung. Anträge an die
Mitgliederversammlung sollen mindestens 2 Wochen vor ihrem Beginn dem
Vorsitzenden schriftlich vorgelegt werden. Der Vorsitzende des Vorstandes oder
sein Stellvertreter führt in der Mitgliederversammlung des Vorsitz; sind beide
verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus den Reihen des Vorstandes einen
Versammlungsleiter.
§ 6
Beschlüsse, Satzungsänderung; Auflösung
(1) Bei
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der vertretenen Stimmen. Die
Übertragung von Stimmen ist auch an einen Vertreter, der nicht Mitglied des
Vereins ist, zulässig. Die Übertragung des Stimmrechts ist durch schriftliche
Vollmacht nachzuweisen, die der Niederschrift der Mitgliederversammlung
beizufügen ist.
(2) Die
Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden,
wenn der entsprechende Antrag mindestens 2 Wochen vorher den Mitgliedern bekannt
gegeben worden ist und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten
sind. Der Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig oder wird die erforderliche
2/3-Mehrheit nicht erreicht, so kann in einer innerhalb von 3 Monaten erneut
einzuberufenden Mitgliederversammlung über die Satzungsänderung oder die
Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen
abgestimmt werden. Auf diese Folge ist in der Einladung zu der zweiten
Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(3) Die
Niederschrift der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter und einem
Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§ 8
Vereinsvermögen
(1) Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten
e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
(2) Sollte die
Vereinigung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, so hat die
Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens Bestimmung zu treffen.
Das Vermögen des Vereins darf nur zum Zwecke der Bekämpfung der Viruskrankheiten
verwendet werden.
§ 9
Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
(1) Festlegung
der endgültigen Tagesordnung
(2) Beratung
des Tätigkeitsberichts und künftigen Programms
(3) Abnahme
der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
(4)
Beschlussfassung über den Haushaltsplan
(5)
Beschlussfassung über den Mindestbeitrag
(6) Wahl der
in § 9 Ziff. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder
des Vereins
(7) Jährliche
Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die in der nächsten Mitgliederversammlung über
die vom Vorstand vorzulegenden Rechnungen zu berichten haben. Die Bestellung von
Rechnungsprüfern entfällt, wenn der Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer
oder einer Wirtschafts-prüfungsgesellschaft geprüft wurde.
(8)
Beschussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
(9)
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 10
Der Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus dem
1.
Vorsitzenden
2.
stellvertretenden Vorsitzenden
3.
Kassenführer
4.
Schriftführer
5.
Präsidenten der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V.
6.
Vizepräsidenten der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten
e.V.
(2) Die unter
1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden für jeweils 3 Jahre gewählt
(3) Der
Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der
Vorsitzende und der Kassenführer.
(4)
Rechtverbindliche Urkunden bedürfen der Unterzeichnung des Vorsitzenden und des
Kassenführers.
§ 11
Kassenführer
(1) Der
Kassenführer führt die Kasse des Vereins. Die Zeichnungsberechtigung bei
Geldinstituten regelt der Vorstand
(2) Der vom
Kassenführer aufzustellende und vom Vorstand beratene Entwurf des Haushaltsplans
ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu übersenden.
§ 12
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
VS 02, Stand 29.11.2007
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