DVV
Förderverein
Förderverein zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e. V.


Mitglied werden:

Mitglied des Fördervereins können alle juristischen und natürlichen Personen werden, die sich mit ihrem Antrag der Satzung des Fördervereins verpflichten. Den formlosen Antrag auf Mitgliedschaft richten Sie bitte an den Schriftführer des Fördervereins:

Prof. Dr. Wolfgang JILG

Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene
der Universität Regensburg
Franz-Josef-Strauß-Allee 11
D-93053 Regensburg

Telefon (0941) 944 6408
Fax (0941) 944 6402

wolfgang.jilg@klinik.uni-regensburg.de



Satzung des Fördervereins zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V.

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§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

(1)   Der Verein führt den Namen „Förderverein zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V.“

(2)   Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Aufgaben

(1)  a) Der Förderverein hat die Aufgabe, die Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V. bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu fördern und finanziell zu unterstützen..

 b) Insbesondere unterstützt er in Abstimmung mit der DVV

1.      Forschungsarbeiten über Viruskrankheiten,

2.      Felduntersuchungen zur Klärung epidemiologischer und anderer Fragen bei Viruskrankheiten,

3.      Untersuchungen zur Verbesserung virusdiagnostischer Verfahren oder zur Entwicklung neuer Untersuchungsmethoden,

4.      Sammlung und Auswertung von Erfahrungen und Berichten,

5.      Unterrichtung und Aufklärung der Öffentlichkeit über neuere Entwicklungen auf dem Gebiet der Viruserkrankungen.

(2)   a) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke

b) Die Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglieder

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen.

(2)   Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mindestbeitrag. Die Mitgliedschaft endet, wenn der Mindestbeitrag in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gezahlt wird.

(3)   Es steht den Mitgliedern frei, dem Verein laufend oder einmalig höhere Mittel zur Verfügung zu stellen. Sie können damit Auflagen verbinden sofern diese mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Fördervereins übereinstimmen.

(4)   Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand, über den Ausschluss die Mitgliederversammlung.

(5)   Der Austritt eines Mitglieds kann unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftjahres durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

§ 4

Spenden von Nichtmitgliedern

Spenden von dritter Seite können entgegengenommen werden. Verwendung und Zweckbestimmung muss den satzungsgemäßen Aufgaben des Fördervereins entsprechen.

§ 5

Organe

Die Organe des Vereins sind

(1)   Die Mitgliederversammlung

(2)   Der Vorstand

§ 6

Die Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf aufgrund eines Beschlusses  des Vorstandes von dem Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Beantragen mindestens 1/3 der Mitglieder mit schriftlicher Begründung die Einberufung der Mitgliederversammlung, so ist diese innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.

(2)   Der Vorstand setzt die vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Der Vorsitzende des Vorstandes veranlasst  die Einladung mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes sowie der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sollen mindestens 2 Wochen vor ihrem Beginn dem Vorsitzenden schriftlich vorgelegt werden. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter führt in der Mitgliederversammlung des Vorsitz; sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus den Reihen des Vorstandes einen Versammlungsleiter.

 

§ 6

Beschlüsse, Satzungsänderung; Auflösung

(1)   Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der vertretenen Stimmen. Die Übertragung von Stimmen ist auch an einen Vertreter, der nicht Mitglied des Vereins ist, zulässig. Die Übertragung des Stimmrechts ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Niederschrift der Mitgliederversammlung beizufügen ist.

(2)   Die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag mindestens 2 Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben worden ist und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig oder wird die erforderliche 2/3-Mehrheit nicht erreicht, so kann in einer innerhalb von 3 Monaten erneut einzuberufenden Mitgliederversammlung über die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen abgestimmt werden. Auf diese Folge ist in der Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(3)   Die Niederschrift der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 

§ 8

Vereinsvermögen

(1)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2)   Sollte die Vereinigung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens Bestimmung zu treffen. Das Vermögen des Vereins darf nur zum Zwecke der Bekämpfung der Viruskrankheiten verwendet werden.

§ 9

Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:

(1)   Festlegung der endgültigen Tagesordnung

(2)   Beratung des Tätigkeitsberichts und künftigen Programms

(3)   Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

(4)   Beschlussfassung über den Haushaltsplan

(5)   Beschlussfassung über den Mindestbeitrag

(6)   Wahl der in § 9 Ziff. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins

(7)   Jährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die in der nächsten Mitgliederversammlung über die vom Vorstand vorzulegenden Rechnungen zu berichten haben. Die Bestellung von Rechnungsprüfern entfällt, wenn der Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschafts-prüfungsgesellschaft geprüft wurde.

(8)   Beschussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes

(9)   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 10

Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dem

1.      Vorsitzenden

2.      stellvertretenden Vorsitzenden

3.      Kassenführer

4.      Schriftführer

5.      Präsidenten der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V.

6.      Vizepräsidenten der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V.

(2)   Die unter 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden für jeweils 3 Jahre gewählt

(3)   Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassenführer.

(4)   Rechtverbindliche Urkunden bedürfen der Unterzeichnung des Vorsitzenden und des Kassenführers.

§ 11

Kassenführer

(1)   Der Kassenführer führt die Kasse des Vereins. Die Zeichnungsberechtigung bei Geldinstituten regelt der Vorstand

(2)   Der vom Kassenführer aufzustellende und vom Vorstand beratene Entwurf des Haushaltsplans ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu übersenden.

§ 12

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

VS 02, Stand 29.11.2007

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